Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROTEC Elektrotechnik GmbH & Co. KG
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1
Grundlage aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen EUROTEC und Dritten (nachfolgend VP) sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei allen laufenden Geschäftsverbindungen, auch bei Vertragsabschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder über das Internet.
1.2
Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs-/Geschäftsbedingungen des VP sind lediglich dann gültig, wenn EUROTEC ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss/-änderungen
2.1
Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insb. auch für Preisangaben, die EUROTEC anhand von übermittelten Leistungsverzeichnissen macht.
2.2
Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch EUROTEC und entsprechend deren Inhalt zustande. Erfolgt eine solche nicht entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen.
2.3
Der Vertragsschluss steht unter der Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass eine nicht bzw. verspätete oder falsche Belieferung nicht von EUROTEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der VP wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.4
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindliche Produktinformationen und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar; Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten
2.5
Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden.
3. Lieferung / Leistung/ Gefahrübergang
3.1
Soweit vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ausschließlich ab Betriebsgelände EUROTEC ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.2
Gefahrübergang erfolgt bei reinen Warenlieferungen mit Übergabe gemäß § 446 BGB, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes EUROTEC; dies gilt auch dann, wenn EUROTEC den Transport selbständig auf Anforderung des VP durchführt. Gerät der VP in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit diesem Zeitpunkt über.
3.3
Der Gefahrübergang im Falle der Anwendung werkvertraglicher Regelungen erfolgt mit Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
3.4
Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Der VP ist verpflichtet sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist. Erfolgt die Abnahme aus vom VP zu vertretenden Gründen nicht zu diesem Zeitpunkt, so hat der VP dies innerhalb von 2 Wochen nachzuholen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erteilt. Die Abnahme gilt zudem mit Ingebrauchnahme als erteilt.
3.5
EUROTEC ist jederzeit berechtigt vertraglich geschuldete Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
3.6
Soweit EUROTEC im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, ist hierfür vom VP eine Bearbeitungsgebühr von mind. 20 % des Warenwertes gem. der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen; darüber hinaus sind die für EUROTEC zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten, nach Aufwand zu übernehmen. EUROTEC wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen; eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen.
Dem VP steht die Möglichkeit des Nachweises zu, dass EUROTEC in Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.
4. Lieferzeit und Verzug
4.1
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt oder anderweitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Terminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
4.2
Eine vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung sowie Abklärung aller technischen Fragen. Durch nachträgliche Änderungs-/Ergänzungswünsche des VP verschiebt sich die Lieferzeit angemessen.
4.3
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bei Bestehen einer Abholverpflichtung des VP die zu liefernden Waren versandbereit sind und dies dem VP schriftlich mitgeteilt worden ist oder, bei Vereinbarung eines Versendungskaufes, bis zu ihrem Ablauf die vertragsgegenständlichen Waren das EUROTEC Lager verlassen haben.
4.4
Der Anspruch des VP auf Übergabe von Waren/Erbringung von Leistungen ruht solange, wie fällige (An)Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.
4.5
Ist eine Ware auf Abruf verkauft, so hat der VP den Abruf innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen. Auf Verlangen von EUROTEC ist der VP verpflichtet, den Abruftermin innerhalb von 10 Tagen verbindlich festzulegen. Der Abruftermin darf nicht später als 6 Wochen nach Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt die Festlegung oder der Abruf nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, ist EUROTEC berechtigt, mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sämtliche durch eine verspätete Festlegung/einen verspäteten Abruf EUROTEC entstandene Schäden, insbesondere die Kosten für eine evt. Einlagerung der Waren, sind von dem VP zu ersetzen.
4.6
Die Fälligkeit der Verpflichtung von EUROTEC zur Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen tritt erst ein mit vollständiger Erfüllung der den VP im Hinblick auf die bauseitigen Voraussetzungen treffenden Mitwirkungspflichten (vgl. insbesondere Ziff. 5.).
4.7
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenem Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern EUROTEC kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei EUROTEC, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von EUROTEC nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung von EUROTEC für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Ereignisse dazu, dass EUROTEC die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist EUROTEC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4.8
Im Falle eines von EUROTEC aufgrund vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten verschuldeten Lieferverzuges hat der VP einen Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Soweit der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist dieser der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,2%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes beschränkt.
4.9
Soweit bei Verzug eine EUROTEC zu gewährende angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen abgelaufen ist, hat der VP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem kann der VP nach Fristablauf einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, soweit der Verzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von EUROTEC eingetreten ist. Besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch in Folge leichter Fahrlässigkeit, so ist dieser der Höhe nach auf 50 % des vorhersehbaren Schadens, jedoch höchstens auf 10 % des Auftragswertes beschränkt.
4.10
Wird der Versand von Waren auf Wunsch des VP oder aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, verzögert, so ist EUROTEC berechtigt, beginnend mit Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist, eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten bei Eigenlagerung mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, bei Lagerung bei Dritten die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Dem VP steht die Möglichkeit des Nachweises zu, dass EUROTEC kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus ist EUROTEC berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und dem VP mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
5. Mitwirkungspflichten des VP
5.1
Als Mitwirkungspflicht, die als vertragliche Hauptpflicht anzusehen ist, hat der VP alle notwendigen Vorleistungen zu erbringen, die für die vertraglich vereinbarte Lieferung/Leistungserbringung durch EUROTEC erforderlich sind.
5.2
Der VP ist verantwortlich für die Sicherstellung einer durchgängigen Auftragsbearbeitung durch Festlegung der verbindlichen Fertigungsmaße bzw. im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines verbindlichen Aufmaßes, sowie unverzügliche Freigabe der Zeichnungen nach Erhalt.
5.3
EUROTEC ist bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gegenüber dem VP berechtigt. Als ersatzpflichtiger Schaden sind dabei insbesondere anzusehen: etwaige Mehrkosten für zusätzliche An-/Abfahrten sowie jeglicher bei EUROTEC ansonsten entstehender Mehraufwand.
6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
6.1
Soweit nichts Anderes vereinbart, ist die die Vergütung für die jeweilige Lieferung/Leistung mit Wareneingang bzw. vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung fällig (Abnahme) und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem EUROTEC Bankkonto und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.
6.2
Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hin berechtigt und wenn alle Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig bei EUROTEC eingehen.
6.3
Vereinbarte Skonti, Rabatte und sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch Zahlungsverzug und entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren sowie Insolvenz.
6.4
Der VP gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. EUROTEC bleibt vorbehalten, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der VP auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der VP nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
6.5
EUROTEC steht das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist kann EUROTEC von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.6
Erhält EUROTEC nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des VP beeinträchtigen, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Kündigungen oder Einschränkungen des Kreditversicherungsschutzes des VP, so ist EUROTEC berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung so lange zu verweigern. Bei Weigerung des VP oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist EUROTEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
6. Eigentums- /Urheberrechte
EUROTEC behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der VP der Zustimmung seitens EUROTEC.
7. Mängelansprüche
7.1
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt EUROTEC für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren grundsätzlich keine Garantie (§ 443 BGB).
7.2
Dem VP – auch nur teilweise – übergebene bzw. gelieferte Ware sowie erbrachte Werkleistungen sind von diesem unverzüglich bei Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig auf Abweichungen und Mängel zu untersuchen. Die Untersuchung von Stichproben genügt insoweit auch bei größeren Lieferungen nicht. Offensichtliche bzw. erkannte Mängel müssen vom VP unverzüglich (spätestens 10 Tage), ab Erhalt der Waren bzw. Abnahme der Werkleistung, EUROTEC schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind – sofern möglich – zudem durch die übergebende Person schriftlich bestätigen zu lassen Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
7.3
Der VP ist verpflichtet EUROTEC Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen und hierzu bei Warenlieferungen auf ausdrückliches Verlangen von EUROTEC die beanstandeten Waren unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. EUROTEC ist nicht verpflichtet unaufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann die Annahme verweigern.
7.4
Dem VP steht als Mängelanspruch zunächst eine Nacherfüllung durch EUROTEC am Erfüllungsort zu. Zusätzliche Kosten, wie Transportkosten, etwa durch ein Verbringen der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort sowie Ein- und Ausbaukosten werden von EUROTEC nicht übernommen. Die Nacherfüllung wird nach Wahl von EUROTEC durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, jeweils am Erfüllungsort, erbracht.
7.5
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen dem VP die ergänzenden Mängelansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Herabsetzung der Vergütung zu. Im Fall von unwesentlichen Mängeln ist der Rücktritt vom Vertrag jedoch ausgeschlossen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 8 (Haftung) gewährt.
7.6
Mängelansprüche des VP verjähren in 2 Jahren.
7.7
Dem VP stehen wegen Mängeln weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises/der Vergütung zu, es sei denn, dass der Mängelanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist, bzw. EUROTEC grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
8. Haftung
8.1
Für Schäden an Rechtsgütern des VP sowie für Mangelfolgeschäden, ausgenommen solche Schäden, die infolge des Fehlens einer Eigenschaft eintreten, welche den VP gegen das Schadensrisiko absichern sollte und für deren Vorhandensein eine Garantieübernahme erfolgt ist, haftet EUROTEC – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Leicht fahrlässiges Verhalten von EUROTEC begründet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten eine Haftung für bei Vertragsabschluß oder Pflichtverletzung vorhersehbare Schäden. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
EUROTEC behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den VP zustehenden, gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüchen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, vor.
9.2
Der VP ist zur sorgfältigen Behandlung, getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der VP für EUROTEC vor, ohne dass für EUROTEC hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware von EUROTEC mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, so steht EUROTEC das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht EUROTEC das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Waren mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der VP schon jetzt auf EUROTEC. Der VP wird die Sachen als Verwahrer besitzen.
Der VP darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, die Rechte EUROTECs gefährdende Verfügungen sind insgesamt nicht gestattet.
9.3
Die dem VP aus der Weiterveräußerung der oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsweise betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, tritt der VP schon jetzt an EUROTEC in voller Höhe ab.
9.4
Erlangt EUROTEC durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den dem Miteigentumsanteil von EUROTEC entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt, anderenfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware von EUROTEC.
9.5
Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der VP ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, an EUROTEC ab.
9.6
Werden die vorgenannten Forderungen vom VP in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an EUROTEC abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
9.8
Solange der VP seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der VP ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der VP hat die auf die abgetretene Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen oder gesondert aufzubewahren.
9.7
Bei Zahlungsverzug ist EUROTEC nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des VP die Herausgabe von Vorbehaltswaren zu verlangen. Der VP berechtigt EUROTEC seinen Betrieb zur Abholung zu betreten.
10. Zulässigkeit von Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Gegenforderung
10.1
Der VP kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
10.2
Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den VP ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ist eine Zurückbehaltung zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1
Die Rechtsbeziehungen zwischen EUROTEC und dem VP unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechtes, der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des Abkommen über internationale Warenkaufverträge (CISG).
12.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Velbert. EUROTEC ist jedoch auch berechtigt, den VP an dessen Sitz zu verklagen.
12.3
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
(Stand: 01.02.2010)